„Es ist diese Geschichte, sowohl der Entstehung, als auch der Kommentierung, die nun weitergeführt wird, wenn Befürworter*innen des Paragrafen 219 a aus den Reihen von CDU/CSU und AfD Frauen unterstellen, sie würden ihre Entscheidungen in der existenziellen Frage des Schwangerschaftsabbruchs von einem Spiegelstrich auf Praxis-Homepages abhängig machen. Und auf eben dieser Basis urteilt dann auch die Justiz.“ ein taz-Artikel von Gaby Mayr
Das Urteil aus Bayern von 2006, bei dem ein Arzt verwarnt wurde, gilt als wegweisend. Beide Gerichte haben die Formulierung ganz offensichtlich aus dem Strafrechtskommentar „Tröndle/Fischer“ übernommen.
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Herbert Tröndle, Jahrgang 1919, war ausweislich seiner Todesanzeige Träger des Eisernen Kreuzes I. und II. Klasse, des Infanteriesturmabzeichens und des Deutschen Kreuzes in Gold für seinen Einsatz im Zweiten Weltkrieg. Obwohl Tröndle sein Erstes Staatsexamen nur mit „vollbefriedigend“ bestand und damit heute keine Stelle bei Gericht bekommen würde, und seine mündliche Doktorprüfung erst im zweiten Anlauf mit „ausreichend“ schaffte, stieg er zum führenden westdeutschen Strafrechtskommentator auf.
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Mit Herbert Tröndle übernahm ab 1978 ein fanatischer „Lebensschützer“ das einflussreiche Geschäft des Kommentierens. Nun konnte der erzkonservative Katholik seine sittlichen Vorstellungen flächendeckend in der Justiz verbreiten. Bei einer Bundestagsanhörung wandte sich Tröndle 1992 gegen die Abschaffung von Paragraf 175 Strafgesetzbuch, der homosexuelle Handlungen zwischen Männern unter Strafe stellte. Eine Abschaffung würde es der „etablierten Schwulenszene“ erlauben, „die in der Pubertät und Adoleszenz befindlichen Jugendlichen für ihre Zwecke zu rekrutieren“. Kein Gesetzgeber sei „legitimiert, abweichendes Sexualverhalten dem normalen Sexualverhalten gleichzustellen“, argumentierte Tröndle.
Vor allem aber kämpfte er gegen eine Liberalisierung der Rechtslage zum Schwangerschaftsabbruch. Tröndle schrieb für das „Lebensschutzhandbuch“ des katholischen Bonifatiusverlags und engagierte sich an führender Stelle in der Juristen-Vereinigung Lebensrecht, einer Lobbyorganisation selbsternannter Lebensschützer.
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Außerdem war für Tröndle klar, „daß immer schon ein signifikant hoher Teil der Schwangeren vom Partner und einem hilfsunwilligen Umfeld zur Abtreibung gedrängt oder sogar mit existentiellen Drohungen genötigt“ werde. Frauen, die eigenständige Entscheidungen treffen, existierten in Tröndles Weltbild offenbar nicht. Herbert Tröndle starb 2017 im Alter von 98 Jahren, der Geist seiner Kommentierung zum Schwangerschaftsabbruch lebt weiter.
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Im Jahr 1999 stieg Thomas Fischer in den Kommentatorenjob mit ein, neben seiner Tätigkeit am Bundesgerichtshof, aus der er sich 2017 verabschiedete. Bekannt wurde der Jurist als Kolumnist bei der Zeit und als Teilnehmer bei Fernseh-Talkshows. Der Multitasker formuliert gerne zugespitzt, Frauen bedenkt er obendrein mit sexistischen Sprüchen.
Jüngst beschrieb Fischer, wie er durch Fernsehberichte auf die #MeToo-Debatte aufmerksam wurde, „allesamt von sehr betroffen blickenden Moderatorinnen mit Push-up-Brüsten und auf mindestens 80-mm-Heels ‚anmoderiert‘.“
Die Zeit hat sich mittlerweile von ihm getrennt, allerdings erst, nachdem Fischer eine Journalistin des eigenen Hauses angegangen war, die zum Fall Dieter Wedel berichtet hatte. An der Kommentierung zum Paragrafen 219 a hat der misogyne Exrichter auch in der 65. Auflage von 2018 nichts verändert, außer der Rechtschreibung.
Und dann ist da noch der Paragraf 219 a selbst. Weil die Nazis die Geburten deutscher, „arischer“ Kinder forcieren wollten, kam das „Werbeverbot“ für den Schwangerschaftsabbruch im Mai 1933 ins Strafgesetzbuch, nur wenige Monate nach ihrem Machtantritt. „Insofern unterlag der Gesetzgeber dem Standpunkt, dass bei Schwangeren oftmals erst […] der Entschluss zur Abtreibung geweckt oder doch zumindest erheblich gefördert würde“, schreibt der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags in einem Papier mit dem Titel „Entstehungsgeschichte des § 219 a“ vom Dezember 2017.