Mindestens erschwert wird dadurch die ärztliche Aufklärung im Vorfeld, zu der jeder Mediziner verpflichtet ist – zum Schaden der Frau.

Paragraf 219a in seiner jetzigen Form nicht haltbar

– ein Kommentar von Gudula Reuther

Der umstrittene Paragraf 219a des Strafgesetzbuches verbietet nicht nur das Anpreisen oder die marktschreierische Werbung. Unter Strafe verboten ist es auch, öffentlich seines Vermögensvorteils wegen Abtreibungen anzubieten. Die Gießener Verurteilung hat dabei nur deutlich gemacht, was seit Jahrzehnten der Fall ist: Staatsanwaltschaften gehen völlig unterschiedlich damit um, jegliche Information im Internet über vom Arzt angewendete Methoden, über Voraussetzungen, zu Bedenkendes fällt darunter. Mindestens erschwert wird dadurch die ärztliche Aufklärung im Vorfeld, zu der jeder Mediziner verpflichtet ist – zum Schaden der Frau. Es geht darum, Entscheidung zu ermöglichen. Sei es darüber, wo die Frau hingehen will, sei es darüber, was sie erwartet – oder sei es auch die Entscheidung, ob sie das wirklich will, denn auch für diese Wahl braucht sie Informationen.

Natürlich gibt es Aufklärung in der Beratung im Rahmen des Schwangerschaftskonfliktgesetzes. Aber dort muss es mindestens teilweise um anderes gehen. Informieren über die eigene Arbeit kann nur der Arzt. Die Sorge, der Schwangerschaftsabbruch könnte ohne striktes Werbeverbot als normale ärztliche Leistung angesehen werden, dürfte kaum gerechtfertigt sein. Kaum eine Frau wird sich bei einer solchen Entscheidung durch die Darstellung im Internet beeinflussen lassen.

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