Still und unbemerkt: AfD befragt Bundesregierung zum Recht auf Schwangerschaftsabbruch

Die staatliche “Schutzpflicht für das ungeborene Leben” auf dem Prüfstand

von Alicia Baier

Von den Medien weitgehend unbemerkt stellte die AfD im April 2019 eine kleine Anfrage an die Bundesregierung, in der sie sich über das „Rechtsverständnis der Bundesregierung zum Schwangerschaftsabbruch“ erkundigte. Diese Anfrage sowie die Antwort der Regierung von Mai 2019 möchte ich zum Anlass nehmen, die aktuelle strafrechtliche Regelung des Schwangerschaftsabbruches (§218 und 219§ StGB) in Deutschland kritisch zu kommentieren. Denn diese Regelung bildet einen idealen Nährboden für Angriffe von rechts.
Dass ein medizinischer Eingriff wie der Schwangerschaftsabbruch unter Strafe steht und nur in Ausnahmesituationen von einer Bestrafung der Schwangeren abgesehen wird, ist keinesfalls selbstverständlich. Viele andere Länder, beispielsweise Kanada und Schweden, regeln Schwangerschaftsabbrüche außerhalb des Strafgesetzbuches. Womit die Bundesregierung das “grundsätzliche Verbot des Schwangerschaftsabbruches” legitimiert, wird in folgender Antwort deutlich.

Frage der AfD: Gehört das grundsätzliche Verbot des Schwangerschaftsabbruchs nach Rechtsauffassung der Bundesregierung zum Kernbestand der verfassungsmäßigen Ordnung?

Antwort der Bundesregierung: „Das Bundesverfassungsgericht hat das grundsätzliche Verbot des Schwangerschaftsabbruchs aus der staatlichen Schutzpflicht für das ungeborene Leben abgeleitet (vgl. BVerfGE 88, 203 [255] unter Verweis auf BVerfGE 39, 1 [44]). (…)“

Die Regierung beruft sich hier auf eine angebliche “Schutzpflicht für das ungeborene Leben” und verweist auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes von 1993 und 1975. Diese vermeintliche “Schutzpflicht” ist auf verschiedenen Ebenen fragwürdig.

Zuerst einmal ist der Begriff, der für das schützenswerte Rechtsgut verwendet wird, schwammig: das “ungeborene Leben”. “Leben” ist ein weiter Begriff, der hier für etwas sehr Spezifisches instrumentalisiert wird: den menschlichen Embryo. Nicht einmal Biolog*innen können klar definieren, ab wann Leben beginnt (1). Ist ein Spermium auch schon Leben? Es ist absurd, allgemeingültig für die gesamte Gesellschaft diese Grenze festzulegen und damit den Zugriff des Staates auf den weiblichen Körper zu rechtfertigen.

Ein Blick in die Geschichte offenbart, welche Motivation hinter dieser selbsternannten staatlichen “Schutzpflicht für das ungeborene Leben” meist liegt. In fast allen Monarchien, Diktaturen und kriegsführenden Staaten wurden und werden Selbstbestimmungsrechte von Schwangeren aus bevölkerungspolitischen Überlegungen beschnitten. So auch 1871, als Kaiser Wilhelm I. den Strafrechtsparagraph 218 nach verlustreichen Kriegen in das Strafrecht des neu gegründeten Deutschen Reiches einführte, um über genügend Soldat*innen und Arbeitskräfte zu verfügen. Wissenschaftliche Erkenntnisse des 18. Jahrhunderts über zellbiologische Vorgänge und die Befruchtung der Ei- durch die Samenzelle führten damals nicht etwa zu der Schlussfolgerung, dass dieses „potentielle Leben“ aus ethischer Sicht schützenswert sei, sondern der Staat leitete hieraus die Berechtigung ab, sich „in ihm einen zukünftigen Bürger zu erhalten“ (2, 3).
Auf die Spitze getrieben und rassistisch befeuert wurde diese bevölkerungspolitische Logik im Dritten Reich, als auf Abtreibungen sogar die Todesstrafe stand und selbst Verhütung verboten wurde – solange es sich um Personen handelte, deren Nachwuchs die Nationalsozialist*innen in ihrer zutiefst menschenverachtenden Logik als erwünscht klassifizierten. Wer Beihilfe zu Schwangerschaftsabbrüchen leistete und damit in den Augen der Nationalsozialist*innen “die Lebenskraft des deutschen Volkes” beeinträchtigte, erhielt ebenfalls die Todesstrafe (4). Aus dieser Zeit stammt auch der Paragraph 219a, der sogar Informationen zum Schwangerschaftsabbruch durch Ärzt*innen kriminalisiert und Anfang 2019 trotz überzeugender Gegenargumente im Wesentlichen beibehalten wurde.  Nach dem zweiten Weltkrieg wurde zwar die Todesstrafe auf Abtreibung aufgehoben, bevölkerungs- und sicherheitspolitische Interessen verhinderten aber weiterhin eine Liberalisierung der Abtreibungsgesetze. Kinderreiche Familien als stabilisierende kleinste Einheit des Staates wurden insbesondere angesichts der Bedrohungen durch den sogenannten „Kalten Krieg“ gefördert (2, 5).
Während zu Zeiten der Monarchie unter Wilhelm I. und der Diktatur unter Hitler noch unbefangen kommuniziert wurde, welche bevölkerungspolitische Motivation hinter dem Verbot von Schwangerschaftsabbrüchen liegt, wurde es bei zunehmender Demokratisierung unserer Gesellschaft schwieriger, mit solchen Argumenten die Entmündigung von Frauen und Menschen mit Uterus (MmU) zu rechtfertigen. Im Zuge tiefgreifender politischer Debatten, die um die Verfassungsgerichtsentscheidungen von 1975 und 1993 geführt wurden, änderte sich fortan die Argumentationsstruktur: Die Regierung bezog sich nun auf Artikel 1 (Menschenwürde) und Artikel 2 (Recht auf Leben) des Grundgesetzes und schlussfolgerte hieraus ein grundsätzliches Verbot des Schwangerschaftsabbruches.
Im aktuellen Parteiprogramm der AfD wird deutlich, dass der bevölkerungspolitische Geist hinter Abtreibungsverboten aber bis heute weiter lebt und wirkt:

“Den demografischen Fehlentwicklungen in Deutschland muss entgegengewirkt werden. Die volkswirtschaftlich nicht tragfähige und konfliktträchtige Masseneinwanderung ist dafür kein geeignetes Mittel. Vielmehr muss mittels einer aktivierenden Familienpolitik eine höhere Geburtenrate der einheimischen Bevölkerung als mittel- und langfristig einzig tragfähige Lösung erreicht werden.”

Diese Aussage erinnert an Hitlers Propaganda: „Der völkische Staat hat das Kind zum kostbarsten Gut eines Volkes zu erklären.“ (6) Unter dem Punkt “Willkommenskultur für Ungeborene” schreibt die AfD weiter: “Die AfD (…) ist im Einklang mit der deutschen Rechtsprechung der Meinung, dass der Lebensschutz bereits beim Embryo beginnt.” Die angebliche “Schutzpflicht für das ungeborene Leben”, auf die sich unser Staat beruft, kommt der AfD argumentativ äußerst gelegen.
Im Übrigen wissen die wenigsten, dass im Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1993, auf dem unsere heutige Gesetzeslage zum Schwangerschaftsabbruch beruht, im Rahmen des “verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes” die Rede von einer “grundsätzlichen Pflicht zum Austragen des Kindes” ist (7). Angesichts der aktuellen Bedrohung von rechts sowie unseres Wissens um die historische Motivation hinter Abtreibungsverboten sollten wir vorsichtig sein, wenn heutzutage mit Menschenwürde argumentiert wird, um diese “Austragungspflicht” im Sinne der „Schutzpflicht des Staates“ zu rechtfertigen.

Die “Schutzpflicht des Staates”, ganz gleich, mit welchen Argumenten sie gerechtfertigt wird, ist in Bezug auf das vielbeschworene “ungeborene Leben” aber vor allem eines: nicht umsetzbar. Es ist schlichtweg unmöglich, Frauen und MmU durch staatliche Bevormundung und strenge Gesetze davon abzuhalten, wichtige Entscheidungen über ihr eigenes Leben zu treffen. Die Abbruchsrate ist in den Ländern, die Abtreibungen gar nicht oder nur bei Lebensgefahr der Schwangeren erlauben, nicht niedriger als in Ländern, die Abtreibungen auch in anderen Fällen erlauben (37 vs. 34 pro 1000 Frauen im reproduktiven Alter) (8). Wenn es keinen sicheren Zugang zu Schwangerschaftsabbrüchen gibt, treiben Frauen unter Einsatz ihres eigenen Lebens ab: Jährlich sterben mindestens 22.800 Frauen durch vermeidbare Komplikationen von unsicher durchgeführten Abbrüchen (9). Unsicher durchgeführte Abbrüche finden vor allem in den Ländern statt, in denen der Staat das “ungeborene Leben” mit besonders restriktiven Gesetzen zu “schützen” versucht (9). Wenn man die Zahl der Schwangerschaftsabbrüche verringern möchte, muss man sich deren Gründe anschauen: In Deutschland waren dies 2017 vor allem berufliche und finanzielle Notlagen der Schwangeren (10). Bessere Unterstützungsangebote für Alleinerziehende und mehr Kita-Plätze könnten also zum Beispiel die Zahl der Schwangerschaftsabbrüche senken.
Der von der AfD erwünschte bevölkerungspolitische Effekt bleibt durch das staatlich verordnete Abtreibungsverbot ebenfalls vollkommen aus. Deutschland ist beispielsweise eines der Länder mit den restriktivsten Abtreibungsgesetzen in Westeuropa, und hat gleichzeitig eine der niedrigsten Geburtenraten. Das beste Beispiel ist allerdings Polen: Dort sind Schwangerschaftsabbrüche seit 1993 nur bei Lebensgefahr der Schwangeren, nach Vergewaltigung oder bei Missbildungen des Embryos erlaubt. Trotz dieser massiven gesetzlichen Beschränkung sank die Geburtenrate zwischen 1993 und 2017 von 1,87 auf 1,39 Kinder pro Frau und wurde 2017 im europäischen Vergleich nur von Italien, Spanien und Zypern unterboten (11). Schweden und Frankreich hingegen gehen mit Schwangerschaftsabbrüchen deutlich liberaler um und unterstützen ungewollt Schwangere auf vielfältige Weise darin, die für sie richtige Wahl zu treffen. Es sind die beiden europäischen Länder mit den höchsten Geburtenraten mit 1,9 Kindern pro Frau (11).
Es gibt aber tatsächlich einen historischen Fall, in dem das Abtreibungsverbot zu einer Zunahme der Geburten führte: Das soziale Experiment “Dekret 770” unter dem rumänischen Diktator Ceaușescu, welcher gebärfähige Menschen mit Zwangsuntersuchungen systematisch überwachen ließ, um Schwangerschaften möglichst früh zu detektieren. Damit machte er illegale Abtreibungen unmöglich. Die Folge war eine enorme Zunahme an Heim- und Straßenkindern, was den Staat vor große soziale und ökonomische Probleme stellte. Dies illustriert einmal mehr: Die betroffenen Frauen und MmU sind die einzigen, die eine auf ihre individuelle Situation abgestimmte, verantwortungsvolle Entscheidung treffen können.

In einer zweiten Frage der AfD und der Antwort der Regierung wird dann auch klar, auf wessen Kosten die Durchsetzung von “Schutzpflicht” und “Austragungspflicht” immer gehen wird:

Frage: Gibt es nach Rechtsauffassung der Bundesregierung ein Recht auf Abtreibung oder kann es ein solches geben?

Antwort: „Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts greifen Grundrechte der Frau gegenüber dem grundsätzlichen Verbot des Schwangerschaftsabbruchs nicht durch. (…)“

Deutlicher hätte es die Bundesregierung im Jahr 2019 nicht formulieren können: Wir berauben Frauen und MmU ihrer Grundrechte, sobald sie schwanger sind. Wir behandeln sie wie Embryonen-Container und sprechen ihnen die Kompetenz ab, über ihren Körper, ihre Fruchtbarkeit und ihre Sexualität verantwortungsvoll zu entscheiden. Gleichzeitig erwarten wir von Frauen weiterhin, die Erziehungsarbeit geborener Kinder kostenlos und mit ungenügender staatlicher Unterstützung zu übernehmen. Seit 1871 leben wir mit dieser Doppelmoral: Der Staat bemüht sich mit großem Aufwand um das “ungeborene Leben”, überlässt die Sorge um das geborene Leben aber weitgehend den Frauen.

Die angebliche “Schutzpflicht” des Staates für das “ungeborene Leben” ist nicht realisierbar. Sie ist das Relikt einer zweifelhaften historischen Tradition, in der der Machtanspruch des Staates schwerer wiegt als das Selbstbestimmungsrecht seiner Bürger*innen. Es stellt sich die Frage, warum der Staat immer noch an dieser nicht umsetzbaren Illusion festhält.
Am Ende geht es, wie so oft, um Macht. Und darum, wie sie verteilt ist und wer sie ausübt. Wer entscheidet über solch intime Bereiche wie unsere Fruchtbarkeit und Sexualität? Wie viele Rechte wollen wir als Gesellschaft den Frauen übertragen? Es gibt einige in diesem Land, die Angst haben. Sie haben Angst davor, Privilegien, Kontrolle und Macht abzugeben, und sehen das patriarchale System in Gefahr, von dem sie profitieren. In Alabama stimmten gerade 25 weiße Männer für eine Gesetzesverschärfung, die Schwangerschaftsabbrüche selbst nach Vergewaltigung und bei Inzest bestraft. Die still und unbemerkt abgelaufene kleine Anfrage der AfD an die Bundesregierung sollte uns ein Anlass sein, aufzuhorchen und uns frühzeitig gegen solche Entwicklungen zu organisieren.

Ich möchte ganz herzlich Dr. Christian Fiala für den inhaltlichen Input danken.

Quellen:

  1. Waltraut Schwab: Es gibt kein ungeborenes Leben, taz 02/2019.
    Abgerufen 05/2019 hier: http://www.taz.de/!5568971/
  2. Dirk von Behren: Kurze Geschichte des Paragraphen 219 Strafgesetzbuch, Bundeszentrale für politische Bildung 05/2019.
    Abgerufen 05/2019 hier: http://www.bpb.de/apuz/290795/kurze-geschichte-des-paragrafen-218-strafgesetzbuch?p=all#footnode4-4
  3. Paul Johann Anselm Feuerbach: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland gültigen peinlichen Rechts, Gießen 1820, S. 350.
  4. RGBl. I 1943, S. 140f.
    Abgerufen 05/2019 hier: http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?apm=0&aid=dra&datum=19430004&seite=00000140&zoom=2
  5. Christian de Nuys-Henkelmann: „Wenn die rote Sonne abends im Meer versinkt …“, Die Sexualmoral der fünfziger Jahre, in: Anja Bagel- Bohlan/Michael Salewski (Hrsg.), Sexualmoral und Zeitgeist im 19. und 20. Jahrhundert, Opladen 1990, S. 107ff.
  6. Adolf Hilter: Mein Kampf, 1943, S. 446.
    Abgerufen 05/2019 hier: https://wikilivres.org/wiki/Page:Adolf_Hitler_-Mein_Kampf(855._Auflage,_1943).pdf/480
  7. Bundesverfassungsgerichtsurteil v. 28.05.1993, Az.: 2 BvF 2/90.
    Abgerufen 05/2019 hier: https://www.jurion.de/urteile/bverfg/1993-05-28/2-bvf-2_90/
  8. Guttmacher Institute: New Report Highlights Worldwide Variations in Abortion Incidence and Safety, 2018.
    Abgerufen 05/2019 hier: https://www.guttmacher.org/news-release/2018/new-report-highlights-worldwide-variations-abortion-incidence-and-safety
  9. Guttmacher Institute: Induced Abortion Worldwid, 2018. Abrufbar hier: https://www.guttmacher.org/fact-sheet/induced-abortion-worldwide
  10. Pro Familia factsheet: Fakten zum Schwangerschaftsabbruch in Deutschland, 2017.
    Abgerufen 05/2019 hier: https://www.profamilia.de/fileadmin/profamilia/verband/8_Fakten_zum_Schwangerschaftsabbruch_web.pdf
  11. The World Bank, 2017.
    Abgerufen 05/2019 hier: https://data.worldbank.org/indicator/SP.DYN.TFRT.IN?locations=PL-EU